Rechtstracker.at

§ 428 EO

Fassungen
01.01.2019 bis 31.05.2019 — BGBl. I Nr. 122/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 42801.06.201930.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 38/2019
§ 42801.01.201931.05.2019 BGBl. I Nr. 122/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 428

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 122/2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019danach: BGBl. I Nr. 38/2019

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Durchführung der Abfrage

Paragraph 428,

  1. Absatz eins,Die Abfrage erfolgt über die vom Bundesminister für Justiz beauftragten Verrechnungsstellen. Diese haben sicherzustellen, dass nur dem abfrageberechtigten Personenkreis Einsicht gewährt wird.
  2. Absatz 2,Rechtsanwälte und Notare sind unter Angabe ihres Anschriftcodes für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr abfrageberechtigt. Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten (Paragraph 2, EIRAG) erteilt das Bundesministerium für Justiz nach Nachweis ihrer Berechtigung nach Paragraph eins, EIRAG eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung; als Ort der inländischen Dienstleistungserbringung gilt der Sitz der zuerst in Anspruch genommenen Verrechnungsstelle.
  3. Absatz 3,Als Suchbegriff sind der Name (Vor- und Familienname oder Firma) und die Postleitzahl der Adresse des Schuldners einzugeben. Statt der Postleitzahl oder zusätzlich können auch das Geburtsdatum und die Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer angeführt werden. Zu Dokumentationszwecken sind der Name des Gläubigers und seine Adresse sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet, und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben. Es ist zu ergänzen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird.
  4. Absatz 4,Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des Schuldners dessen Adresse, sowie – soweit vorhanden – dessen Geburtsdatum, Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer anzugeben und auf einen Doppelgängerfall hinzuweisen.

Schlagworte

Vorname, Firmenbuchnummer, Gewerberegisternummer

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40194091