Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer
der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder einer in § 2 Z 1 bis 9 oder 11 genannten Verordnung zuwiderhandelt, indem erder Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, oder einer in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 oder 11 genannten Verordnung zuwiderhandelt, indem er
entgegen den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase absichtlich freisetzt, keine Vorkehrungen trifft, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern, nicht sicherstellt, dass Leckagen nach Feststellung unverzüglich repariert werden, oder es verabsäumt, nach der Reparatur einer Undichtigkeit diese innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person prüfen zu lassen,entgegen den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, fluorierte Treibhausgase absichtlich freisetzt, keine Vorkehrungen trifft, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern, nicht sicherstellt, dass Leckagen nach Feststellung unverzüglich repariert werden, oder es verabsäumt, nach der Reparatur einer Undichtigkeit diese innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person prüfen zu lassen,
seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen,seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen,
entgegen den Verpflichtungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Leckage-Erkennungssysteme nicht einrichtet oder diese nicht vorschriftsgemäß kontrollieren lässt,entgegen den Verpflichtungen des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Leckage-Erkennungssysteme nicht einrichtet oder diese nicht vorschriftsgemäß kontrollieren lässt,
die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht oder nicht vollständig führt, diese nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, nicht oder nicht vollständig führt, diese nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,
entgegen den Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 als Hersteller fluorierter Verbindungen nicht Vorkehrungen zur Begrenzung der Emissionen fluorierter Treibhausgase trifft (Art. 7 Abs. 1) oder der festgelegten Nachweispflicht betreffend des Nebenproduktes Trifluormethan nicht nachkommt (Art. 7 Abs. 2),entgegen den Bestimmungen des Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, als Hersteller fluorierter Verbindungen nicht Vorkehrungen zur Begrenzung der Emissionen fluorierter Treibhausgase trifft (Artikel 7, Absatz eins,) oder der festgelegten Nachweispflicht betreffend des Nebenproduktes Trifluormethan nicht nachkommt (Artikel 7, Absatz 2,),
seiner Verantwortung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung in der festgelegten Art und Weise (Art. 8) zurückgewinnen zu lassen,seiner Verantwortung gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung in der festgelegten Art und Weise (Artikel 8,) zurückgewinnen zu lassen,
mit der Durchführung von in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Tätigkeiten Personen oder Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat nicht besitzen,mit der Durchführung von in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, angeführten Tätigkeiten Personen oder Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat nicht besitzen,
entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 oder 5 oder des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Artikel 11, Absatz eins, oder 5 oder des Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,
entgegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft,entgegen Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft,
fluorierte Treibhausgase, Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ohne die gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,fluorierte Treibhausgase, Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ohne die gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,
entgegen den Bestimmungen des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, außerhalb des Rahmens des Quotensystems in Verkehr bringt oder nicht der Pflicht zur Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Dokumentation und der Konformitätserklärung in der festgelegten Art und Weise nachkommt,entgegen den Bestimmungen des Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, außerhalb des Rahmens des Quotensystems in Verkehr bringt oder nicht der Pflicht zur Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Dokumentation und der Konformitätserklärung in der festgelegten Art und Weise nachkommt,
als Hersteller oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen entgegen Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ohne die erforderliche, zugewiesene Quote in Verkehr bringt oder die zugewiesene Quote überschreitet,als Hersteller oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen entgegen Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 16 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, ohne die erforderliche, zugewiesene Quote in Verkehr bringt oder die zugewiesene Quote überschreitet,
entgegen den Bestimmungen des Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachkommt oderentgegen den Bestimmungen des Artikel 17, Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachkommt oder
der in Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegten Berichterstattungspflicht nicht vollständig nachkommt, die Prüfberichte nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf Verlangen vorlegt,der in Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, festgelegten Berichterstattungspflicht nicht vollständig nachkommt, die Prüfberichte nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf Verlangen vorlegt,
oder
den in Z 1 genannten Verordnungen in Verbindung mit diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, indem erden in Ziffer eins, genannten Verordnungen in Verbindung mit diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, indem er
entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung (Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung, Dichtheitskontrollen) durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 Abs. 1 zu besitzen,entgegen Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Tätigkeiten im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, dieser Verordnung (Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung, Dichtheitskontrollen) durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, zu besitzen,
Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder eine nach § 3 Abs. 1 Z 5 erforderliche Ausbildungsbescheinigung zu besitzen, oderRückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder eine nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erforderliche Ausbildungsbescheinigung zu besitzen, oder
als Unternehmen entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Stilllegungstätigkeiten durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des § 3 Abs. 2 zu besitzen,als Unternehmen entgegen Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Stilllegungstätigkeiten durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, zu besitzen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Wer der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen oder diesen Verordnungen in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen oder diesen Verordnungen in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Schlagworte
Installationstätigkeit, Wartungstätigkeit, Instandhaltungstätigkeit, Reparaturtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40194107