Rechtstracker.at

§ 110 AktG

Fassungen
01.01.2018 bis 29.06.2026 — BGBl. I Nr. 104/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110 heute30.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2026
§ 11001.01.201829.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 104/2017
§ 11001.08.201131.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 53/2011
§ 11001.08.200931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 11001.01.196631.07.2009 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 104/2017

Außerkrafttretensdatum

29.06.2026danach: BGBl. I Nr. 25/2026

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Beschlussvorschläge von Aktionären

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,In einer börsenotierten Gesellschaft können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Die Satzung kann dieses Recht an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung zugeht. Die Gesellschaft muss dem Verlangen spätestens am zweiten Werktag nach Zugang entsprechen, sofern nicht ein Fall des Absatz 4, vorliegt. Paragraph 108, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß Paragraph 87, Absatz 2, In Gesellschaften, auf die Paragraph 86, Absatz 7, anzuwenden ist, hat die Gesellschaft zusätzlich anzugeben, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot gemäß Paragraph 86, Absatz 7, zu erfüllen und ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 86, Absatz 9, erhoben wurde.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft muss für die Übermittlung von Beschlussvorschlägen von Aktionären zumindest einen elektronischen Kommunikationsweg eröffnen, für den nur solche formalen Anforderungen vorgesehen werden dürfen, die für die Identifizierbarkeit der Aktionäre und die Feststellung des Inhalts des Beschlussvorschlags notwendig und angemessen sind. Sofern die Satzung keinen anderen solchen Kommunikationsweg vorsieht, ist jedenfalls die Übermittlung von Beschlussvorschlägen per Telefax zulässig.
  4. Absatz 4,Ein Beschlussvorschlag muss nicht auf der Internetseite zugänglich gemacht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er keine Begründung enthält oder die Erklärung nach Paragraph 87, Absatz 2, fehlt,
    2. Ziffer 2
      er zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
    3. Ziffer 3
      ein auf denselben Sachverhalt gestützter gleichsinniger Vorschlag bereits gemäß Absatz eins, zugänglich gemacht wurde,
    4. Ziffer 4
      er den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (Paragraph 111, StGB) oder der Beleidigung (Paragraph 115, StGB) erfüllt oder sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, oder
    5. Ziffer 5
      die Aktionäre zu erkennen geben, dass sie an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen werden.
    Die Begründung muss nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Schriftzeichen umfasst oder soweit sie einen Tatbestand im Sinn der Ziffer 4, erfüllt. Übermitteln mehrere Aktionäre Beschlussvorschläge zu demselben Punkt der Tagesordnung, so kann der Vorstand die Vorschläge und ihre Begründungen zusammenfassen.
  5. Absatz 5,Die Satzung einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann bestimmen, dass Beschlussvorschläge von Aktionären vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, gelten dafür die Absatz eins bis 4 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die allein aus der Tatsache der Bekanntmachung von Beschlussvorschlägen von Aktionären entstehen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40194113

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P110/NOR40194113