Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten erhalten gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 HSG 2014 von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretungen von Studierenden, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten erhalten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, HSG 2014 von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretungen von Studierenden, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.
(2)Absatz 2,Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden ist ein Mindestbeitrag zum Verwaltungsaufwand von 5 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres an der zugehörigen Bildungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Anträge auf Beiträge zum Verwaltungsaufwand sind bis spätestens 31. Jänner des jeweiligen Jahres an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu richten. Dabei ist ein Formular gemäß Anlage 1 zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR40194212