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§ 47 BiBuG 2014

Fassungen
16.09.2017 bis 21.07.2020 — BGBl. I Nr. 135/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute22.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 66/2020
§ 4716.09.201721.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2017
§ 4701.01.201415.09.2017 BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 135/2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020danach: BGBl. I Nr. 66/2020

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Zeitliche Maßgaben für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 46, Ziffer eins und Ziffer 2, hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung einer Transaktion zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, kann abweichend von Absatz eins, die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 46, Ziffer eins und Ziffer 2, erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen. In diesem Fall sind die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sind nicht nur auf alle neuen Auftraggeber, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehenden Auftraggeber auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Wenn sich bei einem Auftraggeber maßgebliche Umstände ändern, sind die Sorgfaltspflichten umgehend zu erfüllen.

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194366