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§ 50 BiBuG 2014

Fassungen
16.09.2017 bis 21.07.2020 — BGBl. I Nr. 135/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute22.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 66/2020
§ 5016.09.201721.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2017
§ 5001.01.201415.09.2017 BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 135/2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020danach: BGBl. I Nr. 66/2020

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,In folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die Risiken zu verstehen und angemessen beherrschen zu können:
    1. Ziffer eins
      Bei allen ungewöhnlich großen oder komplexen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionen ohne offensichtlichen oder rechtmäßigen Zweck,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko gemäß Paragraph 51, niedergelassen sind,
    3. Ziffer 3
      in allen von der Behörde gemäß Absatz 4, festgelegten Fällen und
    4. Ziffer 4
      bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehenden Personen.
  2. Absatz 2,Derartige Auftraggeberbeziehungen sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.
  3. Absatz 3,Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von Geschäftsbeziehungen festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren Geldwäscherisiko anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Artikel 18, Absatz 4, der 4. Geldwäsche-RL zu beachten. Die Behörde legt im Rahmen der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 34, auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko fest:
    1. Ziffer eins
      Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
    2. Ziffer 2
      Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
    3. Ziffer 3
      Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.

Schlagworte

Produktrisiko, Dienstleistungsrisiko, Transaktionsrisiko

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194369