Rechtstracker.at

§ 20e AOCV 2008

Fassungen
12.07.2017 bis 30.04.2021 — BGBl. II Nr. 187/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20e heute01.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 119/2021
§ 20e12.07.201730.04.2021 BGBl. II Nr. 187/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 e

Inkrafttretensdatum

12.07.2017BGBl. II Nr. 187/2017

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021danach: BGBl. II Nr. 119/2021

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen

Paragraph 20 e,

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen über den
    1. Ziffer eins
      gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT),
    2. Ziffer 2
      den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb sowie
    3. Ziffer 3
      den spezialisierten Flugbetrieb (SPO)
    jeweils mit Ballonen oder Segelflugzeugen in der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199, Amtsblatt Nummer L 198 vom 23.7.2016 Seite 13, festgelegt sind, sind diese, soweit in Absatz 2, nicht etwas anderes festgelegt ist, für Ballone ab dem 8. April 2018 und für Segelflugzeuge ab dem 8. April 2019 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 10, Absatz 2, 3 und 5 (b) der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1199 wird festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sind für Ballone ab dem 8. Oktober 2017 bis längstens 8. April 2018 und für Segelflugzeuge ab dem 8. Oktober 2018 bis längstens 8. April 2019 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen und Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sowie Anträge auf Sondergenehmigungen gemäß Anhang römisch fünf (Teil-SPA) mit Ballonen oder Segelflugzeugen sind für Ballone ab dem 8. August 2017 bis längstens 8. Oktober 2017 und für Segelflugzeuge ab dem 8. August 2018 bis längstens 8. Oktober 2018 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Anträge bzw. Erklärungen sämtliche mit dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb bzw. dem spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum bzw. vor den in Absatz eins, genannten Zeitpunkt anwendbar ist. Anträge auf Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sowie Erklärungen oder Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetreib mit Ballonen oder Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung oder der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 anzuwenden.

Im RIS seit

12.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40194598