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§ 27 FPG

Fassungen
01.10.2017 bis 18.10.2017 — BGBl. I Nr. 84/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute19.11.2017 § → § BGBl. I Nr. 145/2017
§ 2701.10.201718.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 84/2017 · aufgehoben
§ 2720.07.201530.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 70/2015
§ 2701.01.201419.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 68/2013
§ 2701.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. I Nr. 84/2017

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich
    1. Ziffer eins
      Tatsachen bekannt werden oder
    2. Ziffer 2
      Tatsachen eintreten,
    die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
  3. Absatz 3,Visa D werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
    3. Ziffer 3
      der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
    4. Ziffer 4
      ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
    5. Ziffer 5
      der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
    6. Ziffer 6
      eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG des Fremden gemäß Paragraph 9, AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.
  4. Absatz 4,Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3, sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Absatz 3, Ziffer 3, zu annullieren; diesfalls gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40194610