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§ 9 ÖSG 2012

Fassungen
27.07.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 108/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 927.07.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 901.07.201226.07.2017 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.07.2017BGBl. I Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Inhalt der Anerkennungsbescheide

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bescheide gemäß Paragraph 7, haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
    2. Ziffer 2
      die Engpassleistung;
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;
    4. Ziffer 4
      den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;
    5. Ziffer 5
      die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu erstellende Dokumentation;
    7. Ziffer 7
      bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades sowie Angaben zum Wärmezähler;
    8. Ziffer 8
      bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;
    9. Ziffer 9
      bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,;
    10. Ziffer 10
      bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub;
    11. Ziffer 11
      bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, entsprechen;
    12. Ziffer 12
      bei Anlagen, die auch auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden, die gesonderte Angabe dieser Primärenergieträger entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert);
    13. Ziffer 13
      Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
  2. Absatz 2,In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen.
  3. Absatz 3,Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen.

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194701