Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgtDie Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, beträgt
für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas
15 Jahre,
für alle anderen Ökostromtechnologien
13 Jahre,
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12,) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (Paragraph 37, Absatz 5,) bleibt davon unberührt.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 13 besteht auf unbestimmte Zeit.Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 13, besteht auf unbestimmte Zeit.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40194708