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§ 17 ÖSG 2012

Fassungen
27.07.2017 bis 30.09.2017 — BGBl. I Nr. 108/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 97/2019
§ 1701.10.201731.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 1727.07.201730.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 1701.07.201226.07.2017 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

27.07.2017BGBl. I Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Besondere Kontrahierungspflicht

Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 13, besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die Ökostromabwicklungsstelle hat Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen abzuschließen.
  2. Absatz 2,Keine Kontrahierungspflicht gemäß Absatz eins, besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die
    1. Ziffer eins
      nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen;
    2. Ziffer 2
      auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden;
    3. Ziffer 3
      keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen;
    4. Ziffer 4
      über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die weiteren fünf Betriebsjahre verfügen;
    5. Ziffer 5
      auf Basis von fester Biomasse betrieben werden und keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;
    6. Ziffer 6
      auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, nicht entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, darf pro Anlage nur einmal erfolgen. Paragraph 14 und Paragraph 15, finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Bestimmung der Preise die in Paragraph 19 und Paragraph 20, angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194709