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§ 120d LFG

Fassungen
01.08.2017 bis 31.07.2021 — BGBl. I Nr. 92/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120d heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 120d01.08.202131.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 120d01.08.201731.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 92/2017
§ 120d01.10.201331.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 120d01.07.200830.09.2013 BGBl. I Nr. 83/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120 d

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. I Nr. 92/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021danach: BGBl. I Nr. 151/2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen und Beauftragung von qualifizierten Stellen

Paragraph 120 d,

  1. Absatz eins,Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 7, der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen im Sinn des Anhanges römisch zwei der Flugsicherungsdienste-Verordnung zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Zertifizierung ist ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011, ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Aufsicht gemäß Artikel 7, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035 aus 2011, nicht ermöglicht worden ist und dadurch die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des ausgestellten Zeugnisses vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Beauftragung von qualifizierten Stellen gemäß Artikel 3, der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllt. Diese Beauftragung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Beauftragung ist eine Urkunde auszustellen. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Die Benennung der Stellen gemäß Artikel 8, der Interoperabilitäts-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung erfüllt. Diese Benennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Benennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn eine der Benennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,)

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40194777