Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Umfang des Jahresvoranschlages
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag hat jedenfalls eine Gebarungserfolgsrechnung gemäß § 18 zu umfassen.Der Jahresvoranschlag hat jedenfalls eine Gebarungserfolgsrechnung gemäß Paragraph 18, zu umfassen.
(2)Absatz 2,Es wird empfohlen, im Rahmen der Budgetierung neben der Gebarungserfolgsrechnung auch eine Planbilanz sowie eine einfache Plangeldflussrechnung zur Planung der Vermögens- und der Finanzlage (Liquidität) zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR40194802