Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Kontrolle des Budgetvollzugs
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Grundsatz der leichten Kontrollierbarkeit erfordert die Möglichkeit einer raschen Überprüfung des Budgets während des Vollzugs. Dies ist sowohl in der detaillierten organ- und referatsbezogenen Gliederung als auch für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Ganzes erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat geeignete Verfahren zur internen Kontrolle des laufenden Budgetvollzugs einzusetzen (z. B. unterjährige Budget-Ist-Vergleiche in einem der Größe der Körperschaft angemessenen zeitlichen Abstand). Die Ergebnisse der Kontrolle sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Kenntnis zu bringen. Bei Abweichungen im „Ist“ vom Jahresvoranschlag ist festzustellen, ob die Abweichungen aus Gesamtjahressicht ausgeglichen werden können oder ob andere Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Bedeckungen sind zu erläutern und allenfalls erforderliche Änderungen des Jahresvoranschlags sind unter Einbindung der vorgesehenen Organe vorzunehmen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR40194805