Rechtstracker.at

§ 19 HS-WV

Fassungen
01.07.2017 bis 25.06.2025 — BGBl. II Nr. 189/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute26.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 115/2025
§ 1901.07.201725.06.2025 BGBl. II Nr. 189/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 189/2017

Außerkrafttretensdatum

25.06.2025danach: BGBl. II Nr. 115/2025

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Budget-Ist-Vergleich

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Im Budget-Ist-Vergleich werden die Positionen der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresabschlusses den jeweils korrespondierenden Ansätzen im Jahresvoranschlag gegenübergestellt.
  2. Absatz 2,Ursachen von wesentlichen Abweichungen zwischen den Plan- und Istwerten sind vom zuständigen Organ schriftlich zu erläutern. Abweichungen sind jedenfalls wesentlich, wenn bei einem Budgetansatz bis zu 75.000 Euro die Überschreitungen der Aufwendungen (bzw. bei Überschussrechnung: Ausgaben) oder Unterschreitungen der Erträge (bzw. bei Überschussrechnung: der Einnahmen) mehr als 20 % oder mehr als 1.500 Euro des Budgetansatzes, bzw. bei einem Budgetansatz von mehr als 75.000 Euro mehr als 5% bzw. mehr als 5.000 Euro betragen.
  3. Absatz 3,Es ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass aussagefähige, schriftliche Erläuterungen gegeben werden können.

Anmerkung

jetzt § 21

Schlagworte

Planwert

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194809