Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Budget-Ist-Vergleich
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Im Budget-Ist-Vergleich werden die Positionen der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresabschlusses den jeweils korrespondierenden Ansätzen im Jahresvoranschlag gegenübergestellt.
(2)Absatz 2,Ursachen von wesentlichen Abweichungen zwischen den Plan- und Istwerten sind vom zuständigen Organ schriftlich zu erläutern. Abweichungen sind jedenfalls wesentlich, wenn bei einem Budgetansatz bis zu 75.000 Euro die Überschreitungen der Aufwendungen (bzw. bei Überschussrechnung: Ausgaben) oder Unterschreitungen der Erträge (bzw. bei Überschussrechnung: der Einnahmen) mehr als 20 % oder mehr als 1.500 Euro des Budgetansatzes, bzw. bei einem Budgetansatz von mehr als 75.000 Euro mehr als 5% bzw. mehr als 5.000 Euro betragen.
(3)Absatz 3,Es ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass aussagefähige, schriftliche Erläuterungen gegeben werden können.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR40194809