Rechtstracker.at

§ 20 HS-WV

Fassungen
01.07.2017 bis 25.06.2025 — BGBl. II Nr. 189/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute26.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 115/2025
§ 2001.07.201725.06.2025 BGBl. II Nr. 189/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 189/2017

Außerkrafttretensdatum

25.06.2025danach: BGBl. II Nr. 115/2025

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

5. Abschnitt
Prüfung des Jahresabschlusses

Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Jahresabschluss ist gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 verpflichtend von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu verfassen. Sofern in der Folge nichts anderes geregelt ist, sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Prüfbericht hat darüber Auskunft zu geben:
    1. Ziffer eins
      ob der Jahresabschluss dem HSG 2014, den darauf basierenden Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Bestimmungen des Paragraph 269, Absatz eins, UGB entspricht und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vermittelt,
    2. Ziffer 2
      ob die Haushaltsführung den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Rechtmäßigkeit entspricht, sowie
    3. Ziffer 3
      wieviele Dienstverträge im Berichtsjahr bestehen und wieviele davon neu abgeschlossen wurden.
  3. Absatz 3,Im Prüfbericht ist insbesondere festzuhalten, ob Tatsachen festgestellt wurden,
    1. Ziffer eins
      die den Bestand oder die Entwicklung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wesentlich beinträchtigen können,
    2. Ziffer 2
      die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Gesetze, Verordnungen (insbesondere die Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,) oder Satzung erkennen lassen,
    3. Ziffer 3
      die wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses aufzeigen, wobei Paragraph 273, Absatz 2, UGB anzuwenden ist.
  4. Absatz 4,Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu umfassender Information verpflichtet. Es sind alle geforderten Unterlagen vorzulegen oder mündliche Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung benötigt werden. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat sich die Vollständigkeit durch eine Vollständigkeitserklärung von den Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bestätigen zu lassen.
  5. Absatz 5,Es besteht keine Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission.

Anmerkung

jetzt § 22

Schlagworte

Finanzlage, Vermögenslage, Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194810