Rechtstracker.at

§ 3 RW-VG

Fassungen
01.01.2018 bis 23.04.2026 — BGBl. I Nr. 93/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 27/2026
§ 301.01.201823.04.2026 BGBl. I Nr. 93/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Referenzwerte-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 93/2017

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026danach: BGBl. I Nr. 27/2026

Abkürzung

RW-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsicht

Paragraph 3,

Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 3, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt:

  1. Ziffer eins
    Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
  2. Ziffer 2
    von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorzuladen und zu befragen;
  3. Ziffer 3
    in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen in genormten Formdaten anzufordern und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
  4. Ziffer 4
    an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die im Wege der Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;
  5. Ziffer 5
    durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
  6. Ziffer 6
    bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von beaufsichtigten Unternehmen anzufordern;
  7. Ziffer 7
    Vermögenswerte einzufrieren oder zu beschlagnahmen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich scheint, wobei Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist;
  8. Ziffer 8
    die Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen;
  9. Ziffer 9
    ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen;
  10. Ziffer 10
    alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Bereitstellung eines Referenzwertes informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung vergangener Beiträge zum Referenzwert oder zu den Referenzwert-Werten, einschließlich der Verpflichtung des jeweiligen Administrators oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder beiden, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194858

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/93/P3/NOR40194858