Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
Übergangsbestimmungen
§ 46.Paragraph 46,
Bis zum Ablauf des 25. Juni 2018 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern Bis zum Ablauf des 25. Juni 2018 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 3 in den in Paragraph 5, Ziffer eins, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern
im Falle eines nicht wieder aufladbaren Datenträgers der darauf gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt;
im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Paragraphen 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Dokumentnummer
NOR40195221