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§ 147 InvFG 2011

Fassungen
03.01.2018 bis 08.04.2022 — BGBl. I Nr. 107/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 147 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 14709.04.202228.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 36/2022
§ 14703.01.201808.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 14701.07.201102.01.2018 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022danach: BGBl. I Nr. 36/2022

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Untersuchungen und Prüfungen

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr, unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 8, BWG nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 143, Absatz eins, zukommenden Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins,, dem BWG und dem WAG 2018 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 60, Absatz 3, BWG anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      von Verwaltungsgesellschaften und Depotbanken und deren Organen sowie von allen Stellen, an die Dienstleistungen ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
    3. Ziffer 3
      durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in Paragraph 62, BWG genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;
    4. Ziffer 4
      durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 4, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;
    6. Ziffer 6
      von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen.
  3. Absatz 3,Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, BWG anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Auskunftsrecht, Vorlagerecht

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40195272