Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bundessportfördermittel sind
die jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel unddie jeweils gemäß Paragraph 20, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:Von den Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind bestimmt:
50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus den Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:
mindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;
mindestens 7 Millionen Euro für die athletenspezifische Spitzensportförderung der Bundes-Sportfachverbände;
mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;
mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sportwissenschaft, duale Ausbildung;
mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß Paragraphen 5 und 10 BSEOG;
Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.
Schlagworte
Leistungssport
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Dokumentnummer
NOR40195322