Rechtstracker.at

§ 24 BSFG 2017

Fassungen
01.01.2018 bis 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 2401.01.201824.07.2025 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025danach: BGBl. I Nr. 50/2025

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Richtlinien

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß Paragraphen 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Paragraphen 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.
    Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;
    2. Ziffer 2
      die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;
    3. Ziffer 3
      die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln;
    4. Ziffer 4
      die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;
    5. Ziffer 5
      die Vorgehensweise bei Rückforderungen;
    6. Ziffer 6
      die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;
    7. Ziffer 7
      die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch den Fördernehmer;
    8. Ziffer 8
      die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (Paragraph 10, Absatz 8,).
  2. Absatz 2,Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Über diese Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.
  4. Absatz 4,Diese Richtlinien sind allgemein zugänglich auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.

Schlagworte

Leistungssport

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195341