Rechtstracker.at

§ 6 WAG 2018

Fassungen
03.01.2018 bis 31.01.2023 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 603.01.201831.01.2023 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023danach: BGBl. I Nr. 237/2022

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;
    2. Ziffer 2
      die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;
    3. Ziffer 3
      in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;
    4. Ziffer 4
      über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet Paragraph 7, BWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zurücklegung einer Konzession nur dann zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195402