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§ 23 WAG 2018

Fassungen
03.01.2018 bis 31.01.2023 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2025
§ 2301.02.202324.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 2303.01.201831.01.2023 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023danach: BGBl. I Nr. 237/2022

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erteilung der Zulassung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen von Paragraph 21, erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Absatz 2, genannten Bestimmungen einzuhalten.
    Die FMA hat der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die in Einklang mit Absatz eins, zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der Paragraphen 29 bis 34, 38 bis 64, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 68, dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 75 und 77 bis 81 BörseG, der Artikel 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Artikel 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.
  3. Absatz 3,Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Absatz 2, genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Prüfungsbericht gemäß Absatz 3, ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Absatz 3, genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Absatz 3, sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195419