Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Erteilung der Zulassung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:
die Bedingungen von § 21 erfüllt sind unddie Bedingungen von Paragraph 21, erfüllt sind und
die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Abs. 2 genannten Bestimmungen einzuhalten.die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Absatz 2, genannten Bestimmungen einzuhalten.
Die FMA hat der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die in Einklang mit Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der §§ 29 bis 34, 38 bis 64, § 65 Abs. 1 und § 68 dieses Bundesgesetzes, der §§ 75 und 77 bis 81 BörseG, der Art. 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Art. 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.Die in Einklang mit Absatz eins, zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der Paragraphen 29 bis 34, 38 bis 64, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 68, dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 75 und 77 bis 81 BörseG, der Artikel 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Artikel 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.
(3)Absatz 3,Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Absatz 2, genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Der Prüfungsbericht gemäß Abs. 3 ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Abs. 3 genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Abs. 3 sind in deutscher Sprache zu erstellen.Der Prüfungsbericht gemäß Absatz 3, ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Absatz 3, genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Absatz 3, sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
NOR40195419