Rechtstracker.at

§ 111 WAG 2018

Fassungen
03.01.2018 bis 14.06.2018 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111 heute15.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 11103.01.201814.06.2018 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Drittländern

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die Weiterleitung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit anderen Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, soweit sie für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig ist:
    1. Ziffer eins
      Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte;
    2. Ziffer 2
      Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapieren;
    3. Ziffer 3
      Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrung ihrer Aufgaben;
    4. Ziffer 4
      Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
    5. Ziffer 5
      Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen;
    6. Ziffer 6
      Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte;
    7. Ziffer 7
      Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte.
  3. Absatz 3,Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 2, können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so erfolgt diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG.
  4. Absatz 4,Die FMA darf Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur dann weitergeben, wenn dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ausdrücklich zugestimmt haben und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.

Schlagworte

Finanzmarkt

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195507