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§ 117 BörseG 2018

Fassungen
03.01.2018 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 117 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 11703.01.201828.05.2021 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 117,

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten für die Zwecke dieses Hauptstückes folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35,
  2. Ziffer 2
    Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
  3. Ziffer 3
    (Zu Paragraphen 61 bis 74)
    Die Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 74 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,.
  4. Ziffer 4
    Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die FMA gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
  5. Ziffer 5
    Die Veröffentlichungsverordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002, gilt als Verordnung der FMA weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, aufrechte Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
  6. Ziffer 6
    (zu Paragraph 3,)
    Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, erteilt wurde, gilt nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Der ungeregelte dritte Markt gemäß Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007, ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist hierfür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, 5 und 6 einzuhalten.
  7. Ziffer 7
    (zu Paragraph 15, BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, bestehende Börsemitgliedschaften berechtigen weiterhin zum Handel an vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.
  8. Ziffer 8
    (zum Entfall von Paragraph 69, BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)
    Finanzinstrumente, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, gemäß Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007, zum Handel an einem ungeregelten dritten Markt zugelassen waren, können auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in einem multilateralen Handelssystem, das vom Börseunternehmen in Fortführung dieses ungeregelten dritten Marktes betrieben wird, gehandelt werden, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass die Rechtsstellung der Emittenten dieser Finanzinstrumente in einer dem Paragraph 69, Absatz eins, 2, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007, entsprechenden Weise gewahrt bleibt.
  9. Ziffer 9
    Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zum Handel im Geregelten Freiverkehr gemäß Paragraph 67, BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, zugelassen sind, werden nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, sofern sie die Anforderungen des Paragraph 38, erfüllen, in den Amtlichen Handel gemäß den Paragraphen 39 und 40 überstellt, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung zum Amtlichen Handel durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat bis zum 15. Juni 2018 bezüglich Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die die Anforderungen des Paragraph 38, nicht erfüllen, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und gemäß Paragraph 39, Absatz 8, zu veröffentlichen, dass keine Überstellung in den Amtlichen Handel erfolgt. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten, dessen Instrumente und Emissionsprogramme in den Amtlichen Handel überstellt werden, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Solche Anträge können ab dem 3. Jänner 2018 gestellt werden, das Börseunternehmen hat hierüber innerhalb von 10 Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.
  10. Ziffer 10
    ( zu Paragraph 7, Absatz 12,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 93,, Paragraph 95 und Paragraph 110, Absatz 6,)
    Paragraph 7, Absatz 12,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 93,, Paragraph 95 und Paragraph 110, Absatz 6, treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
    Paragraph 7, Absatz 12,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 93,, Paragraph 95 und Paragraph 110, Absatz 6, sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
  11. Ziffer 11
    Soweit– ohne Konzessionspflicht gemäß Paragraph 84, Absatz eins, – die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Paragraph 84 bis 90 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph eins, Ziffer 63, WAG 2018 durchgeführt wurde, gilt für solche Datenbereitstellungsdienste die Konzession zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Paragraph 84 bis 90 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß Paragraph 84, Absatz eins, sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.
  12. Ziffer 12
    (Zu Paragraph 38, Absatz 5,)
    Paragraph 38, Absatz 5, ist auf Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, bereits zum amtlichen Handels gemäß Paragraph 64, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1999, oder zum geregelten Freiverkehr gemäß Paragraph 67, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1999, zugelassen sind, erst ab dem 1.1.2025 anzuwenden.

Schlagworte

Wertpapierbörse, Konzessionserfordernis

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195639