Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Text
2. Hauptstück
Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Wertpapiere: Wertpapiere gemäß § 1 Z 13;Wertpapiere: Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 13,;
Schuldtitel: Schuldtitel gemäß § 1 Z 6;Schuldtitel: Schuldtitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 6,;
Aktien: Aktien gemäß § 1 Z 7;Aktien: Aktien gemäß Paragraph eins, Ziffer 7,;
Emittent: eine Person gemäß § 1 Z 8;Emittent: eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 8,;
Aktionär: eine Person gemäß § 1 Z 9;Aktionär: eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 9,;
kontrolliertes Unternehmen: jedes Unternehmen,
an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder
bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder
bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder
auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;
Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 14;Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 14,;
Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 15;Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 15,;
vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß § 1 Z 22;vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß Paragraph eins, Ziffer 22,;
elektronische Hilfsmittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;
Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG;
Market Maker: eine Person gemäß § 1 Z 16;Market Maker: eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 16,;
Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
förmliche Vereinbarung: eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung;
geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2.geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch VerordnungDie FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2 c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
für die Zwecke des § 118 Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;für die Zwecke des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c und lit. d genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 14, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c und Litera d, genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, Rechnung zu tragen.für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 10, eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2015/1535, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.9.2015 Seite 1, Rechnung zu tragen.
Schlagworte
Verwaltungsorgan, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40195640