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§ 124 BörseG 2018

Fassungen
03.01.2018 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 12403.01.201818.02.2026 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

2. Abschnitt
Melde- und Veröffentlichungspflichten

1. Unterabschnitt
Regelpublizität

Jahresfinanzbericht

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
    1. Ziffer eins
      den geprüften Abschluss;
    2. Ziffer 2
      den Lagebericht;
    3. Ziffer 3
      Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,
      1. Litera a
        dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
      2. Litera b
        dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.
  2. Absatz 2,Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen.

Schlagworte

Meldepflicht, Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195646