Rechtstracker.at

§ 145 BörseG 2018

Fassungen
03.01.2018 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 145 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 14503.01.201818.02.2026 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 5/2026

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 141, angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen Paragraph 119, Absatz 7,, Paragraph 122,, Paragraph 123, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 135, Absatz eins, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 8, oder Paragraph 123, Absatz 2, oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.
  2. Absatz 2,Die Bekanntgabe gemäß Absatz eins, hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
    1. Ziffer eins
      einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder
    2. Ziffer 2
      die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
    3. Ziffer 3
      die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
    4. Ziffer 4
      den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
    Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Ziffer eins bis 4 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Ziffer eins bis 4 auch gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  3. Absatz 3,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
  4. Absatz 4,Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 3, zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt werden würde.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195667