Rechtstracker.at

§ 152 BaSAG

Fassungen
03.01.2018 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 107/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 152 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 15203.01.201828.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 15201.01.201502.01.2018 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

8. Teil
Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

Strafbestimmungen

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts, das nicht Teil einer Gruppe ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu erstellen, oder gemäß Paragraph 11, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
    2. Ziffer 2
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines EU-Mutterunternehmens unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils festgelegten Zeitpunkten Gruppensanierungspläne gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erstellen, oder gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
    3. Ziffer 3
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Unternehmens die FMA nicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, von der Absicht unterrichtet, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;
    4. Ziffer 4
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entgegen Paragraph 114, Absatz eins, unterlässt, die FMA darüber zu unterrichten, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausfällt oder auszufallen droht;
    5. Ziffer 5
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der Abwicklungsbehörde oder der FMA alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bereitzustellen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts in einem Sanierungsplan unrichtige Angaben macht;
    2. Ziffer 2
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 4, unverzüglich die Entscheidung schriftlich anzuzeigen, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen;
    3. Ziffer 3
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß Paragraph 19, Absatz 2, unverzüglich eine sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirkende Änderung schriftlich anzuzeigen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich macht;
    4. Ziffer 4
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Abbaueinheit unterlässt, gemäß Paragraph 84, Absatz 11, der Abwicklungsbehörde die Fassung eines Auflösungsbeschlusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder Paragraph 19, Absatz 2, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach Paragraph 153, Absatz eins und 2,

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40195722