Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 56Artikel 2, Paragraph 56
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 34, DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt Paragraph 42, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.Die Benachrichtigung gemäß Absatz eins, kann unter den in Paragraph 43, Absatz 4, genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40195952