Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Primärversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Anforderungen an die Primärversorgungseinheit
§ 4.Paragraph 4,
Die Primärversorgungseinheit hat mit dem Ziel eines für die Patientinnen und Patienten sowie die Gesundheitsdiensteanbieter/innen optimierten Diagnose- und Behandlungsprozesses jedenfalls folgenden Anforderungen zu entsprechen:
wohnortnahe Versorgung, gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit,
bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten,
Organisation der Erreichbarkeit für Akutfälle außerhalb der Öffnungszeiten in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitseinrichtungen und gegebenenfalls unter Einbindung von Bereitschaftsdiensten,
Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept,
Gewährleistung von Hausbesuchen,
Sicherstellung der Kontinuität
in der Behandlung und Betreuung insbesondere von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten sowie Palliativpatientinnen und -patienten,
der Behandlungsabläufe zwischen den Versorgungsstufen und
in der Betreuung in anderen Versorgungsbereichen,
insbesondere durch Zusammenarbeit mit anderen Versorgungsbereichen
barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen,
Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung,
Teilnahme an nationalen Vorsorge- und Screeningprogrammen und an integrierten Versorgungsprogrammen.
Schlagworte
Diagnoseprozess, Vorsorgeprogramm
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40195971