Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausübung der Trainingstherapie
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu
dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in
erfolgen.
(2)Absatz 2,Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,
(3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Dokumentnummer
NOR40196028