Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
7. Unterabschnitt
Universitäts-Sportinstitute
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden bis zwei Semester nach Studienabschluss und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und der Privatuniversitäten des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden bis zwei Semester nach Studienabschluss und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und der Privatuniversitäten des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss, sowie in der Wissensbilanz der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3,Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem freiwilligen Hochschulsport, sowie aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitäts-Sportinstituts zu verwenden.
(4)Absatz 4,Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.
(5)Absatz 5,Das Rektorat einer Universität mit Universitäts-Sportinstitut kann Richtlinien zur Aufnahme von sonstigen Personengruppen in den Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis des Universitäts-Sportinstituts der Universität zu marktüblichen Preisen erlassen.
Schlagworte
Teilnehmerinnenkreis
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
NOR40196444