Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Beurlaubung
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
(3)Absatz 3,Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
Schlagworte
Masterarbeit, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40196464