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§ 54a UG

Fassungen
01.10.2017 bis 27.05.2021 — BGBl. I Nr. 129/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54a heute01.05.2024 § → § BGBl. I Nr. 50/2024
§ 54a28.05.202130.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2021
§ 54a01.10.201727.05.2021 BGBl. I Nr. 129/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. I Nr. 129/2017

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021danach: BGBl. I Nr. 93/2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erweiterungsstudien

Paragraph 54 a,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 7, 8, oder Absatz 2,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung von Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Doktoratsstudiums ist nicht zulässig.

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196502