Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
04.09.2017 bis 13.07.2020 — BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute14.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 804.09.201713.07.2020 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.09.2017BGBl. II Nr. 219/2017

Außerkrafttretensdatum

13.07.2020danach: BGBl. II Nr. 318/2020

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).

Text

Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Die auf Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 288 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeiteten Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 8.4.2009 S.38, (EU) 2016/247 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und –gemüseprogramms, Amtsblatt Nummer L 46 vom 23.2.2016 Seite 1 und (EG) Nr. 657 aus 2008, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, Amtsblatt Nummer L 183 vom 11.7.2008 Seite 17, ausgestellten Zulassungen verlieren ihre Gültigkeit, sofern nicht die an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasste Verpflichtungserklärung bei Antragstellung auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bzw. bei Antragstellung auf Genehmigung der sonstigen Maßnahmen gemäß Paragraph 13, spätestens am 15. Oktober 2017 unterfertigt in der AMA einlangt.
  2. Absatz 2,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Schlagworte

Schulobstprogramm

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196524