Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Ausschreibung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Funktionen des Rektors oder der Rektorin (§ 13) und der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen (§ 14) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.Die Funktionen des Rektors oder der Rektorin (Paragraph 13,) und der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen (Paragraph 14,) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Paragraph 18,) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
die dienstrechtlichen Erfordernisse,
die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
– im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,– im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2,,
– im Fall des Vizerektors oder der Vizerektorin – das im Organisationsplan der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
die Art des Auswahlverfahrens,
die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
(3)Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40196562