Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studierenden
Pflichten der Studierenden
§ 62.Paragraph 62,
Die Studierenden haben insbesondere
der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
Schlagworte
Namensänderung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40196601