Rechtstracker.at

§ 52b HG

Fassungen
01.10.2017 bis 30.09.2021 — BGBl. I Nr. 129/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52b heute01.05.2024 § → § BGBl. I Nr. 50/2024
§ 52b01.10.202130.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2021
§ 52b01.10.201730.09.2021 BGBl. I Nr. 129/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. I Nr. 129/2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021danach: BGBl. I Nr. 93/2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 52 b,

  1. Absatz eins,Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
    2. Ziffer 2
      ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe (Paragraph 52 c, Absatz 2,) an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule,
    3. Ziffer 3
      ein ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Ziffer eins, auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist,
    4. Ziffer 4
      eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    5. Ziffer 5
      ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“,
    6. Ziffer 6
      ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
  2. Absatz 2,Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
  3. Absatz 3,Für ein Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von Absatz eins, die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden. Die allgemeine Universitätsreife ist für Studierende der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zum Erlangen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis der Zulassungsvoraussetzung gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, jedenfalls als erbracht.

Schlagworte

Reifeprüfungszeugnis

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196633