Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4
Text
Subrechnungskreis 7 (Administratoren)
§ 21.Paragraph 21,
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln, wobei die Anzahl nach der Art der bereitgestellten Referenzwerte zu gewichten ist. Ein nicht signifikanter Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert mit dem Faktor 2,0. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln, wobei die Anzahl nach der Art der bereitgestellten Referenzwerte zu gewichten ist. Ein nicht signifikanter Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert mit dem Faktor 2,0.
(2)Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 20 Abs. 1 BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Art. 24 Abs. 3 oder Art. 26 Abs. 2 BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Art. 34 BMR zugrunde zu legen hat.Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 20, Absatz eins, BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Artikel 24, Absatz 3, oder Artikel 26, Absatz 2, BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Artikel 34, BMR zugrunde zu legen hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2022
Dokumentnummer
NOR40196670