Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
5. Abschnitt
Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zur Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergärten ist an zumindest einer öffentlichen Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ein ergänzender Unterricht in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Kindergartenpraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen einer Kindergartenarbeit in einem zweisprachigen Kindergarten Rechnung getragen werden kann.
(2)Absatz 2,Zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen gemäß § 3 und für Hauptschulen sowie für Neue Mittelschulen gemäß § 8 sind an der Pädagogischen Akademie in Eisenstadt ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.Zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen gemäß Paragraph 3 und für Hauptschulen sowie für Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 8, sind an der Pädagogischen Akademie in Eisenstadt ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Abs. 1 und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Absatz eins und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Abs. 1 bzw. 2 als außerordentliche Schüler besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Absatz eins, bzw. 2 als außerordentliche Schüler besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.
Schlagworte
Lehrerbildung, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019
Dokumentnummer
NOR40196874