Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
16.09.2017 bis 31.08.2019 — BGBl. I Nr. 138/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 1316.09.201731.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1301.09.201215.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 1301.09.199431.08.2012 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. I Nr. 101/2018

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

5. Abschnitt

Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergärten ist an zumindest einer öffentlichen Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ein ergänzender Unterricht in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Kindergartenpraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen einer Kindergartenarbeit in einem zweisprachigen Kindergarten Rechnung getragen werden kann.
  2. Absatz 2,Zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen gemäß Paragraph 3 und für Hauptschulen sowie für Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 8, sind an der Pädagogischen Akademie in Eisenstadt ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Absatz eins und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Absatz eins, bzw. 2 als außerordentliche Schüler besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.

Schlagworte

Lehrerbildung, Reifeprüfung

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40196874