Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
Amtstitel
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(3)Absatz 3,Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
(4)Absatz 4,Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Verwendungsgruppe und Schulart | ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) | Planstelle | Amtstitel |
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters | Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter |
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen | - 10-, 10 | Lehrer | Volksschullehrer Volksschuloberlehrer |
- | Leiter | Volksschuldirektor |
L 2a 2 Neue Mittelschulen, HauptschulenL 2a 2, Neue Mittelschulen, Hauptschulen | - 10-, 10 | Lehrer | Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschullehrer Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschuloberlehrer |
- | Leiter | Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule Hauptschuldirektor |
L 2a 2 Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)L 2a 2, Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung) | - 10-, 10 | Lehrer | Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer |
- | Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen | Sonderschuldirektor |
L 2a 2 Polytechnische SchulenL 2a 2, Polytechnische Schulen | - 10-, 10 | Lehrer | Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule |
- | Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen | Direktor der Polytechnischen Schule |
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen | - 10-, 10 | Lehrer | Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer |
- | Leiter | Berufsschuldirektor |
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3 Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, BerufsschulenL 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3, Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen | - | Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand | Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung |
10 | | Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung |
L 1 Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in LinzL 1, Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz | - | Lehrer | Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule) |
| Leiter | Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule) |
| | | |
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
(5)Absatz 5,Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.Landeslehrern, die gemäß Paragraph 52, Absatz 11, zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
(6)Absatz 6,Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
(7)Absatz 7,Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
die Schuld des Landeslehrers gering ist,
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Überstellung, Schulleiter
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40197149