Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Gesamtevidenz der Schüler
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zusammengeführt.
(2)Absatz 2,Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:Der Leiter einer in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtung (im Fall des Paragraph 3, Absatz 5, die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:
die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowiedie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Absatz 4 und 5,
(3)Absatz 3,Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
Monat und Jahr der Geburt,
die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowiedie Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Absatz 4 und 5,
(4)Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Absatz 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Schlagworte
Landesschulrat
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
NOR40197157