Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
2. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung
Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
Bereich der Berufsschulen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmen.Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulrates zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197176