Rechtstracker.at

§ 13 WiEReG

Fassungen
15.01.2018 bis 14.06.2018 — BGBl. I Nr. 136/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1310.01.202031.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 1315.06.201809.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 1315.01.201814.06.2018 BGBl. I Nr. 136/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.01.2018BGBl. I Nr. 136/2017

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind oder wenn keine Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers eingetragen sind und ist die Behörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, dann kann sie im elektronischen Weg eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins und 4 vornehmen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die behördlich gemeldeten Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Vermerk zu übernehmen, dass es sich um eine behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 13, Absatz eins, handelt.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die behördliche Meldung zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal von der behördlichen Meldung zu verständigen. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich um keine rechtswirksame Feststellung handelt und der Rechtsträger jederzeit eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vornehmen kann.
  3. Absatz 3,Wenn eine der in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ihr der wirtschaftliche Eigentümer nicht bekannt ist, dann kann sie im elektronischen Weg an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde melden, dass der eingetragene wirtschaftliche Eigentümer nicht verifiziert werden konnte. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Angabe des Datums im Register anzumerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche geeignete Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vornimmt, ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich nur unter den historischen Daten zu führen.

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40197277