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§ 45 BiBuG 2014

Fassungen
ab 03.01.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 135/2017
§ 4501.01.201415.09.2017 BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017an diesem Tag: BGBl. I Nr. 135/2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Paragraph 45,

Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Auftraggeber handelt um:

  1. Ziffer eins
    ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, bzw. gemäß Artikel 3, der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder
  2. Ziffer 2
    eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 122, Absatz 10, des Börsegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017,, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, oder
  3. Ziffer 3
    inländische Behörden oder
  4. Ziffer 4
    Behörden oder öffentliche Einrichtungen,
    1. Litera a
      wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
    2. Litera b
      deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
    3. Litera c
      deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
    4. Litera d
      wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Kreditinstitut, Kontrollmechanismus

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40197289