Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung unter Bekanntgabe der Prüfungsorte zum nächsten stattfindenden Termin zum ersten Prüfungsteil einzuladen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30.6. eines Jahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
NOR40197365