Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsausschuss hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles einer Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
(4)Absatz 4,Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40197382