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§ 102 WTBG 2017

Fassungen
16.09.2017 bis 21.07.2020 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute22.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 67/2020
§ 10216.09.201721.07.2020 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020danach: BGBl. I Nr. 67/2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungen

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Prüfungen der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes bei Berufsberechtigten vornehmen:
    1. Ziffer eins
      anlassunabhängig nach einem risikobasierten Ansatz oder
    2. Ziffer 2
      anlassbezogen, insbesondere bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Berufsberechtigten.
  2. Absatz 2,Eine Prüfung der Vorkehrungen kann erfolgen durch:
    1. Ziffer eins
      eine Bewertung anhand von durch den Betrieb des Berufsberechtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen und
    2. Ziffer 2
      eine Nachschau im Betrieb des Berufsberechtigten einschließlich einer stichprobenmäßigen Nachschau in Auftragsunterlagen.
  3. Absatz 3,Eine Nachschau im Betrieb eines Berufsberechtigten hat durch Experten gemäß Paragraph 103, zu erfolgen. Bei der Auswahl des für eine Nachschau zuständigen Experten sind die beruflichen Befangenheitsbestimmungen zu beachten. Wechselseitige Nachschauen sind unzulässig. Eine Nachschau ist dem Berufsberechtigten zumindest eine Woche im Vorhinein schriftlich anzukündigen. Nach erfolgter Nachschau hat der Experte einen Bericht zu erstellen und diesen mit einer abschließenden Beurteilung zu versehen. Der Bericht ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Berufsberechtigte, die im öffentlichen Register gemäß Paragraph 52, APAG eingetragen sind, sind von Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ausgenommen.
  5. Absatz 5,Die Kosten einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, insbesondere die Entlohnung des Experten gemäß Paragraph 103, Absatz 4,, sind vom geprüften Berufsberechtigten zu tragen. Die Kosten einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können dem geprüften Berufsberechtigten ganz oder teilweise übertragen werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197450