Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
3. Teil
Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
1. Hauptstück
Allgemeines
1. Abschnitt
Einrichtung – Aufgaben – Organe
Zweck
§ 151.Paragraph 151,
(1)Absatz eins,Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
(2)Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
(3)Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR40197499